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News

Corona Alarmstufe I: Informationen des MLR für den Pferdesport (Stand: 10.02.2022)

von Miriam Abel

Folgende aktuelle Informationen sind in den FAQ des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Pferdesport zu finden:

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet. Außerhalb der Sportausübung, gilt in geschlossenen Räumen in der Warn- und den Alarmstufen für alle Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres die Pflicht eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

Betreiber von Sportanlagen können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Besucherinnen und Besucher deutlich machen.

Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).

Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen; bei vom Verein beschäftigten Trainerinnen und Trainer und sonstigen Beschäftigten genügt ein Antigentest. Ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in geschlossenen Räumen ebenfalls einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.

Alarmstufe I: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen sowie im Freien nicht gestattet. Für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer gilt ebenfalls die 2G-Regelung.

Alarmstufe II: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training im Freien sowie in geschlossenen Räumen nicht gestattet; ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind.
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
- Schülerinnen und Schüler zwischen 6 und 17 Jahren müssen in den Ferien für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.

Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

Versorgung von Pferden

Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten. Innerhalb geschlossener Räume müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen in Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe I ohne Personenbeschränkungen zulässig. In der Alarmstufe II sind Zusammenkünfte für immunisierte Personen in geschlossenen Räumen bis maximal 10 Personen zulässig. Unter freiem Himmel ist eine private Zusammenkunft von immunisierten Personen bis höchstens 50 Personen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe I dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und zweiweiteren Personen eines Haushalts treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Sofern eine nicht-immunisierte Person in der Alarmstufe II an einer Zusammenkunft teilnimmt, ist diese nur mit den Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl in sämtlichen oben genannten Fällen unberücksichtigt.  

Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.

Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Reitsportanlage das Hausrecht und muss somit beurteilen, welche Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage unter Berücksichtigung der geltenden Regeln stattfinden können. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.

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