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News

Corona Warnstufe: Informationen des MLR für den Pferdesport

von Miriam Abel

Folgende Informationen sind in den FAQ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu finden:

Ist die Versorgung von Tieren in Tierhaltungen, z.B. von Pferden in Pensionsställen sichergestellt?

Ja, Futtermittel sind verfügbar. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Dies gilt auch für Tierheime, Zoos und Tierparks.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren in Tierhaltungen, wie z. B. von Pferden in Pensionsställen, muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden können. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung von Pferden. Siehe hierzu FAQ „Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?“

Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen grundsätzlich ohne Einschränkungen gestattet. Es gibt keine Personenbeschränkung. Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.

Betreiber von Sportanlagen können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Besucherinnen und Besucher deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Für Beschäftigte und Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.

Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).

Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.

Alarmstufe: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen nicht gestattet. Zur Teilnahme am Training im Freien muss von nicht-immunisierten Sportlerinnen und Sportlern ein negativer PCR-Testnachweis vorgelegt werden. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht die Vorlage eines Antigen-Testnachweises zur Teilnahme am Training im Freien.

Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.

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