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FAQ Corona Verordnung: Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?
von Miriam Abel
Ausritte und Reitsport sind erlaubt. Hier gelten die Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Auch Reitunterricht kann unter diesen Voraussetzungen auf Reitanlagen und in Reithallen stattfinden.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren solcher Gruppen unabhängig voneinander unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
In Regionen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Gruppen von bis zu zehn Personen kontaktarmen Sport treiben.
In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 ist Individualsport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt (Notbremse).
Reitunterricht ist in den oben angegebenen Gruppengrößen möglich. Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden.
Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.
Versorgung von Tieren
Neben den unten aufgeführten Regelungen für die Durchführung von Reitstunden muss die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
• Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
• Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
• Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
In manchen Landkreisen gibt es bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Ausgangsbeschränkungen. Im Falle einer bestehenden Ausgangsbeschränkung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehören auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/