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News

Infektiöse Anämie im Kreis Konstanz

von Miriam Abel

In der Turniersaison 2016 gibt es in Nordbaden eine Serie von Vierkämpfen:
21./22. Mai in Blankenloch
11./12. Juni in Königsbach
23./24. Juli in Kirrlach
10./11. September in Heidelsheim

Die drei punktbesten Vierkampfer/innen (egal in welcher Klasse die Punkte erworben wurden) gewinnen einen zweitägigen Lehrgang mit Pferdeunterbringung auf dem Gestüt Birkhof.

Pressemitteilung Vierkampfserie

Mitteilung des Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen:

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer im Gebiet des Landkreises Konstanz vom 10.08.2017
Auf Grund der §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der Fassung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, Nr. 35, S. 1666) und der §§ 7 und 10 der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung – BlutArmV) vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der Fassung vom 03. Mai 2016 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525) in der Fassung vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) werden nachstehende Maßnahmen
angeordnet:

1. Der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie) ist am 10.08.2017 durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Ortsteil Anselfingen der Stadt Engen im Landkreis Konstanz amtlich festgestellt worden.

2. Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist aus dem in der Anlage beigefügten Kartenausschnitt mit Beschreibung ersichtlich. Dieser umfasst Bereiche der Stadt Engen sowie die Ortsteile Anselfingen, Neuhausen und Welschingen der Gemeinde Engen.

3. Alle Halter von Einhufern (Equiden wie z.B. Pferde, Esel etc.) im Sperrbezirk haben unverzüglich dem Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Anzahl der
3.1. gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes,
3.2 verendeten oder erkrankten Einhufern sowie jede Änderung anzuzeigen.

4. Alle Halter von Einhufern im Sperrbezirk haben sämtliche Einhufer unverzüglich aufzustallen.

5. Durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen wird innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung eine klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, durchgeführt.

6. Einhufer dürfen nur mit Genehmigung des Landratsamtes Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

7. Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung des Landratsamtes Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen verbracht werden.

8. Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen durchzuführenden klinischen und serologischen Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

9. Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen durchzuführenden klinischen und serologischen Untersuchung mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

10. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen.

11. Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung des Landratsamtes Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen gereinigt und desinfiziert werden.

12. Alle Halter von Einhufern im Sperrbezirk, die ihrer Pflicht zur Meldung der gehaltenen Equiden bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Equiden unverzüglich beim Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Otto-Blesch-Str. 51, 78315 Radolfzell anzuzeigen.

13. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 2 bis 12 des Tenors getroffenen Regelungen wird angeordnet.

14. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet durch öffentliche Bekanntmachung des Erlöschens der Einhufer-Blutarmut.

Begründung:
Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Syn. Equine Infektiöse Anämie, Infektiöse Anämie der Einhufer) ist eine durch ein Lentivirus, Familie Retroviridae, hervorgerufene Erkrankung von Tieren der Familie Equidae (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras), die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste sowie große
wirtschaftliche Schäden zur Folge hat.
Die für Equiden infektiöse Viruserkrankung wird hauptsächlich durch große blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen und Stechfliegen übertragen. Eine Übertragung von Tier zu Tier ist möglich, erfordert aber einen engen Kontakt. Die Übertragung des Virus kann zudem in der Gebärmutter auf den Fötus sowie per Deckakt erfolgen. Da der Erreger mit dem Blut, Speichel, Harn, Kot, Sperma und der Milch infizierter Tiere ausgeschieden wird, ist auch eine
Verschleppung über diese Ausscheidungen möglich.
Die Krankheit kann akut, chronisch und inapparent, d. h. ohne klinische Erscheinungen, verlaufen. Die klinische Symptomatik variiert je nach auftretender Form. Infizierte Tiere bleiben lebenslang Virusträger. Eine Therapie oder einen wirksamen Impfstoff gibt es nicht. Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind zudem gesetzlich verboten.
Insofern basiert die amtliche Bekämpfung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche vor allem auf dem Auffinden infizierter Tiere und der Prävention der Verschleppung des Erregers. Durch serologische Untersuchung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 10.08.2017 wurde bei zwei Pferden in einer Pferdehaltung im Landkreis Konstanz, Stadt Engen, Ortsteil Anselfingen am 10.08.2017 die Viruserkrankung nachgewiesen und der Ausbruch durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen amtlich festgestellt.
Nach der Feststellung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer ist es erforderlich, weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung dieser Tierseuche zu ergreifen. Die genannten Anordnungen setzen die gesetzlichen Restriktionen und Maßnahmen entsprechend um. Bei der Festlegung des Sperrbezirks wurden die örtlichen Gegebenheiten, natürlichen Grenzen, epidemiologischen Erkenntnisse, ökologischen Gegebenheiten und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Zu Nr. 1:
Gemäß § 7 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer öffentlich bekannt. Aufgrund des FLI-Befundes vom 10.08.2017 ist der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer durch das Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen amtlich festgestellt worden und ist in der Folge öffentlich bekannt zu machen.

Zu Nr. 2:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung legt die zuständige Behörde nach Feststellung des Ausbruchs ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurden die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, das Vorkommen von
Einhufern und blutsaugenden Insekten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Zu Nr. 3 – 11:
Die rechtlichen Grundlagen der Anordnungspunkte Nrn. 3 – 11 ergeben sich aus § 10 Abs. 3 bis 10 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung.

Zu Nr. 12:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der Fassung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) hat jeder, der Einhufer hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 12 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 11 a und b Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung
der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.

Zu Nr. 13:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu Nr. 2 – 12 angeordnet. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor. Oberste Priorität hat der Schutz der Einhufer vor einer Infektion mit der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer. Umliegende Haltungen sind effektiv vor dem Virus zu
schützen. Das private Interesse an einer Haltung von Einhufern im Sperrbezirk ohne jegliche Beschränkungen muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchführung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckenden Blutarmut zurückstehen. Der Schutz des hohen Rechtsguts der Tiergesundheit erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Halter von Einhufern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Zu Nr. 14:
Die Bekanntgabe der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Gemäß § 7 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung macht die zuständige Behörde das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst dann aufgehoben werden, wenn die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer im Sperrbezirk verendet, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Sperrbezirks keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von drei Monaten entnommenen Blutproben
serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

Hinweis:
1. Gemäß § 13 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 TierGesG, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,– Euro geahndet werden. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.
2. Der Tierhalter oder der sonstige Verfügungsberechtigte hat nach § 24 Abs. 9 Tiergesundheitsgesetz Maßnahmen zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
3. Diese Allgemeinverfügung kann von jedermann während der Dienstzeiten in dem
Dienstgebäude eingesehen werden:
• im Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Aushang in der Bodenseehalle,
• im Landratsamt Konstanz, Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Otto-Blesch-Str. 51, 78315 Radolfzell, Aushang im Eingangsbereich sowie
• im Internet unter www.LRAKN.de in der Rubrik „Aktuelles“ unter „Amtliche Bekanntmachungen“.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Radolfzell, den 10. August 2017
gez. Frank Hämmerle (Landrat)

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