Satzung des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg e. V.
beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 13. Mai 2024 in Weilheim
Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit Funktions- und Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.“ (vormals Landesverband der Pferdesportvereine Baden-Württemberg e.V.) und hat seinen Sitz in Kornwestheim. Er wurde 1977 gegründet.
2. Im weiteren Satzungstext lautet die Bezeichnung „Landesverband“.
3. Er ist unter der Registernummer VR 201486 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Grundsätze des Verbandes
1. Der Landesverband bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Landesverband ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
3. Mitglieder, die innerhalb und außerhalb des Landesverbandes gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen, insbesondere eine extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Gesinnung offenbaren, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
4. Der Landesverband, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
5. Der Landesverband fördert die Integration und Inklusion.
6. Jedes Amt im Landesverband ist allen Geschlechtern gleichermaßen zugänglich.
7. Die Mitglieder verpflichten sich, stets die Grundsätze des Tierschutzes, insbesondere im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Pferde, zu beachten.
8. Die Pferdesportjugend ist die Jugendorganisation des Landesverbandes.
§ 4
Zweck und Aufgaben
1. Der Landesverband ist der Dachverband für den Pferdesport in Baden-Württemberg.
2. Der Landesverband ist Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN), Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht, mit Sitz in Warendorf.
3. Der Landesverband ist Mitglied des Landessportverbandes Baden-Württemberg e.V. (LSV), mit Sitz in Stuttgart.
4. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung
4.1. des Sports (§ 52 (2), Nr. 21 AO),
4.2. der Tierzucht (§ 52 (2), Nr. 3 AO),
4.3. des Tierschutzes (§ 52 (2), Nr. 14 AO)
4.4. des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO).
5. Die wesentlichen Aufgaben des Landesverbandes sind:
5.1. die Förderung der Ausbildung von Reitern, Fahrern, Voltigierern und Pferden, die Pflege der Reit-und Fahrlehre sowie des Voltigierens,
5.2. die Vertretung der Belange und Interessen der Mitglieder des Verbandes gegenüber der FN und dem Landessportverband Baden-Württemberg e.V. sowie öffentlichen Stellen,
5.3. die Wahrnehmung allgemeiner Verbandstätigkeiten, wie die Beratung und organisatorische Unterstützung der Mitglieder bei der Durchführung von Veranstaltungen, z.B. in den Bereichen Leistungs-, Wettkampf- und Breitensport in allen Pferdesportdisziplinen,
5.4. die Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in der Haltung und dem Umgang mit den Pferden und der Bewegung im öffentlichen Raum,
5.5. die Durchführung, Organisation und Überwachung von Lehrgängen in allen Bereichen des Reit-, Fahr- und Voltigierwesens zur Sicherstellung der Umsetzung bundesweit einheitlicher Richtlinien und Regelwerke,
5.6. die Durchführung und die Überwachung sowie Organisationshilfen für Veranstaltungen sowie die Beschickung von Veranstaltungen nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) der FN,
5.7. die Förderung der Vereinsentwicklung sowie der Infrastruktur,
5.8. die fachliche Unterstützung der Pferdebetriebe im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke und Zielsetzungen des Verbandes, jedoch ohne dabei deren wirtschaftliche Interessen zu verfolgen,
5.9. das Bekenntnis der Mitverantwortung für die Gesundheit der Sportler und Pferde und die Bekämpfung des Dopings in enger Zusammenarbeit mit der FN durch präventive und repressive Maßnahmen, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener Substanzen und Methoden sowie unerlaubter Medikation zu unterbinden,
5.10. die Vertretung des Pferdesports und der Belange des Pferdes in der Öffentlichkeit.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Landesverbandes sind:
1.1. die Regionalverbände im Land Baden-Württemberg:
a. Württembergischer Pferdesportverband e.V.
b. Pferdesportverband Nordbaden e.V.
c. Pferdesportverband Südbaden e.V.
oder deren Rechtsnachfolger, sofern deren Satzungszweck mit denen der anderen Regionalverbände übereinstimmt. Die Regionalverbände werden durch die von ihnen gewählten/bestimmten Delegierten vertreten.
1.2. die Pferdesportvereine mit Sitz in Baden-Württemberg, die Mitglied eines unter § 5 Ziffer 1.1 genannten Regionalverbände sind. Diese Mitglieder werden durch die von ihnen gewählten Delegierten vertreten.
Die Mitgliedschaft entsteht für Vereine durch Aufnahme in den für den Verein zuständigen Regionalverband. Diese erfolgt nach den jeweiligen Satzungsbestimmungen der Regionalverbände. Ist der Verein in den zuständigen Regionalverband aufgenommen worden, erlangt er die automatische Mitgliedschaft im Landesverband.
1.3. die Sondermitglieder. Dies können natürliche und juristische Personen oder private Einrichtungen sein, die sich mit der Haltung und Nutzung von Pferden beschäftigen, soweit sie nicht bereits Mitglied des Landesverbandes gemäß § 5 Ziffer 1.1. oder 1.2 sind. Diese Sondermitglieder werden durch die von ihnen gewählten Delegierten vertreten.
Die Mitgliedschaft von Sondermitgliedern entsteht durch schriftlichen Aufnahmeantrag und bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
1.4. die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für den Landesverband verdient gemacht oder sich Verdienste auf Gebieten erworben haben, die mit den Aufgaben des Landesverbandes zusammenhängen, können auf Vorschlag des Präsidiums in der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied/Ehrenpräsident ernannt werden. Sie haben in der Delegiertenversammlung eine beratende Stimme.
2. Die Mitgliedschaft endet:
2.1. für Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.1 und 1.2 durch Auflösung des Mitglieds oder durch Austritt mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.
2.2. für Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.3 durch Austritt des Mitglieds zum Jahresende mit einmonatiger Kündigungsfrist. Bei juristischen Personen zudem durch Auflösung, bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds.
2.3. für Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.4 durch Austritt mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende oder Tod des Mitglieds
2.4. für alle Mitglieder durch Ausschluss. Dieser ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Landesverbandes oder gegen die ihm obliegenden Mitgliedschaftspflichten verstößt.
Der Ausschluss ist vom Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu beschließen, schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
3.1. die Regelungen dieser Satzung sowie die Ordnungen des Verbandes zu beachten und einzuhalten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen,
3.2. die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge fristgerecht an die in Rechnung stellende Stelle zu leisten,
3.3. den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen
3.4. in ihren Satzungen zu bestimmen, dass die LPO, WBO, APO und andere von der FN anerkannte pferdesportliche Regelwerke nebst Ausführungsbestimmungen für sie und ihre Mitglieder verbindlich sind.
3.5. Bezüglich der Delegiertenwahl ergeben sich Mitgliedschaftspflichten aus § 8.
§ 6
Organe
Die Organe des Landesverbandes sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. das Präsidium
3. die Baden-Württembergische Pferdesportjugend
4. die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LK)
5. die Ausschüsse:
5.1. die Disziplinausschüsse
5.2. der Ausschuss für Turniersport und Ausbildung
5.3. der Ausschuss für Breitensport und Umwelt
§7
Die Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes.
2. Die Mitglieder des Landesverbandes üben ihre Rechte in der Delegiertenversammlung durch Delegierte aus.
3. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
§ 8
Wahl und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenstimmen der Mitglieder im Sinne von § 5 Ziffer 1.1 und 1.2 errechnen sich nach der Gesamtzahl der den örtlichen Landessportbünden gemeldeten Mitglieder der Pferdesportvereine, die Mitglied im Landesverband sind. Maßgeblich sind die festgestellten Mitgliederzahlen der letzten abgeschlossenen Bestandserhebung, die der Delegiertenversammlung vorausgeht.
2. Die Errechnung und Zuteilung der Delegierten erfolgt nach folgendem Schlüssel:
2.1. für Pferdesportvereine je angefangene 1.000 Mitglieder: ein Delegierter, wobei die Zahl der gemäß § 8 Ziffer 1 gemeldeten Mitglieder aller Pferdesportvereine des betreffenden Regionalverbandes zusammengezählt wird.
2.2. für die Regionalverbände je angefangene 10.000 - dem örtlich zuständigen Landes-sportbund gemeldeten Mitgliedern - der dem Regionalver¬band angeschlossenen Pferdesportvereine: ein Delegierter.
2.3. für die Sondermitglieder je angefangene 100 Sondermitglieder: ein Delegierter.
3. Die Sondermitglieder wählen ihre Delegierten und ihre Stellvertreter aus ihren Reihen für die Dauer von drei Jahren.
4. Die Mitglieder entsenden ihre Delegierten und deren Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
5. Die Delegierten behalten ihre Rechtsstellung jedoch so lange, bis eine Neuwahl der Delegierten erfolgt ist.
6. Die Regionalverbände übersenden dem Landesverband eine Liste der Delegierten und deren Stellvertreter.
7. Als Delegierter oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied ei-nes Pferdesportvereins ist.
8. Delegiertenstellvertreter können erst dann an einer Delegiertenversammlung teilnehmen, wenn ein Delegierter sein Delegiertenamt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Regional- und Landesverbandes niedergelegt hat oder verstorben ist.
§ 9
Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts.
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages.
3. die Entlastung des Präsidiums.
4. die Wahl
4.1. des Präsidenten
4.2. des Schatzmeisters
4.3. des Beauftragten für den Breitensport
4.4. des Tierschutzbeauftragten des Landesverbandes, der dieses Amt auch in seinem Regionalverband ausüben sollte
4.5. des Ehrenrats
4.6. der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr
5. die Bestätigung
5.1. des Vorsitzenden der Baden-Württembergischen Pferdesportjugend
5.2. des Vertreters der Aktiven im Leistungssport
5.3. der Jugendordnung der Baden-Württembergischen Pferdesportjugend
6. die zur Kenntnisnahme
6.1. der Präsidiumsmitglieder, die keiner Wahl oder Bestätigung durch die Delegierten bedürfen
6.2. der Mitglieder der Ausschüsse
6.3. der vom Präsidium ernannten Ehrenmitglieder/ Ehrenpräsidenten
7. aus wichtigem Grund: Die Abberufung jedes Präsidiumsmitgliedes (§ 27 Abs. 2 BGB).
8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
9. die Abstimmung über fristgerecht eingereichte Anträge
10. der Beschluss der Satzungsänderungen.
11. die Auflösung des Landesverbandes.
§ 10
Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
1.1. dem Präsidenten
1.2. dem Schatzmeister
1.3. dem Beauftragten für Breitensport
1.4. dem Vorsitzenden der Baden-Württembergischen Pferdesportjugend
1.5. dem Vertreter der Aktiven im Leistungssport
1.6. dem Vorsitzenden der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
1.7. dem Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied des Württembergischen Pferdesportverbandes
1.8. dem Präsidenten des Pferdesportverbandes Nordbaden
1.9. dem Präsidenten des Pferdesportverbandes Südbaden
2. Der Präsident, Schatzmeister und Beauftragte für Breitensport werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Wählbar sind die Bewerber, die von den Regionalverbänden vorgeschlagen werden. Das Recht der Delegierten, bis spätestens zum jeweiligen Tagesordnungspunkt in der Delegiertenversammlung, Bewerber schriftlich oder mündlich vorzuschlagen, bleibt hiervon unberührt.
3. Der Vertreter der Aktiven im Leistungssport wird von den Bundes- und Landeskadermitglieder mit Stammmitgliedschaft in einem Baden-Württembergischen Verein aller Disziplinen gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Wählbar sind Personen ab 18 Jahren, wahlberechtigt Kadermitglieder ab 16 Jahren. Wird die Bestätigung versagt, sind die Kaderangehörigen berechtigt, unverzüglich einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Wird auch dieser nicht bestätigt, muss die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit einen Vertreter der Aktiven im Leistungssport wählen.
4. Der Stellvertreter des Präsidenten wird aus den unter Ziffer 1.3, 1.4, 1.7, 1.8, 1.9 benannten Personen von den Präsidiumsmitgliedern gewählt. Zu diesem Zweck tritt das Präsidium unmittelbar im Anschluss an die Delegiertenversammlung mit Neuwahlen in einer Präsidiumssitzung zusammen, ohne dass es dafür einer schriftlichen Einberufung bedarf.
5. Die Präsidiumsmitglieder, ausgenommen die Personen unter Ziffer 1.6 und 1.7 müssen gleichzeitig Delegierte sein.
6. Wegen der Vertretungsregelung wird auf § 11 verwiesen.
§ 11
Vertretung des Landesverbandes und Aufgaben des Präsidenten
1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsident, dem Stellvertreter des Präsidenten und dem Schatzmeister. Das geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
1.1. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister nur zu zweien. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister nur dann zur Vertretung befugt sind, wenn der Präsident selbst verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
1.2. Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nicht auf die Rechtsgeschäfte, für die der Vorsitzende der Landeskommission vorgesehen ist.
2. Der Präsident legt die Termine und die Tagesordnung der Präsidiumssitzungen, das Präsidium die für die Delegiertenversammlungen fest.
§ 12
Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegen alle Angelegenheiten des Landesverbandes, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
2.1. die Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung.
2.2. die Festlegung für welche Disziplinen Disziplinausschüsse gebildet werden.
2.3. die Berufung der von ihm zu bestellenden Mitglieder der Landeskommission (§ 14 Ziffer 7.2).
2.4. die Berufung der Landestrainer/Koordinatoren.
2.5. die Bildung von Fachbeiräten für bestimmte Themengebiete bzw. Aufgabenstellungen.
2.6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenpräsidenten.
2.7. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
2.8. das Erheben von Widerspruch gegen Beschlüsse der Organe, soweit diese Beschlüsse gegen die Satzung und Ordnungen sowie gegen Grundsatzentscheidungen verstoßen. Die Beschlüsse sind dann an das Organ zurückzuverweisen, welches die betreffenden Beschlüsse gefasst hat.
3. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Baden-Württembergische Pferdesportjugend
1. Die Pferdesportjugend ist die steuerrechtlich unselbständige Jugendorganisation des Landesverbandes. Sie vertritt alle dem Landesverband angeschlossenen Personen, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie führt und verwaltet sich selbständig.
3. Sie entscheidet über die Planung und Verwendung der ihr von Dritten zufließenden sowie der ihr durch den Haushalt des Landesverbandes zugewiesenen Mittel im Rahmen der gemeinnützlichkeitsrechtlichen und zuwendungsrechtlichen Vorgaben.
4. Sie vertritt die jungen Menschen der Mitglieder des Verbandes gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen.
5. Die Organe der Pferdesportjugend sind:
5.1. der Jugendausschuss und
5.2. die Jugendleitung.
6. Die Pferdesportjugend gibt sich nach den Grundsätzen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung. Die Jugendordnung wird im Jugendausschuss beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.
7. Der Vorsitzende der Baden-Württembergischen Pferdesportjugend wird im Jugendausschuss nach den Vorgaben der Jugendordnung gewählt und der Delegiertenversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Wird die Bestätigung versagt, ist der Jugendausschuss berechtigt, unverzüglich einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Wird auch dieser nicht bestätigt, muss die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden der Pferdesportjugend wählen.
§ 14
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
1. Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Baden-Württemberg (im folgenden LK genannt) ist ein Organ des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg.
2. Der Geschäftsbereich der LK umfasst das Land Baden-Württemberg. Die LK hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle des Landesverbandes.
3. Die LK übt ihre Tätigkeit nach der von der FN erlassenen LPO, WBO und der APO aus.
Darüber hinaus gelten für sie die auf Grundlage von § 5 LPO von ihr zu erlassenen „Besonderen Bestimmungen“ (BB).
4. Im Einzelnen obliegen der LK folgende Aufgaben:
4.1. Erlass der BB
4.2. Entgegennahme und Regelung der Termine für BV/PLS und deren Weitergabe an die FN.
4.3. Prüfung der Ausschreibungen für BV/PLS; Genehmigung bzw. Weitergabe an die FN.
4.4. Aufsicht über die breitensportlichen Veranstaltungen (BV)/ Pferdeleistungsschau (PLS) und über einzelne Prüfungen entsprechend der LPO und WBO und den BB der LK.
4.5. Ausbildung und Fortbildung von Richtern, Prüfern Breitensport und Parcourschefs für BV/PLS gemäß den Bestimmungen der APO, das Führen der jeweiligen Listen der Turnierfachleute sowie die Berufung und Abberufung von diesen Listen.
4.6. Aufsicht und Genehmigung von Sonderprüfungen zum Erwerb pferdesportlicher Abzeichen.
4.7. Fachliche Aufsicht sowie Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften gemäß APO auf dem Gebiet des Pferdesports.
4.8. sowie die weiteren nach § 5 LPO in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben.
4.9. Wahl eines Schiedsgerichts gemäß LPO.
4.10. Wahl eines Disziplinarausschusses.
4.11. Veröffentlichung der offiziellen Nachrichten der LK.
4.12. Die LK kann zudem Aufgaben übernehmen, die sich aus dem Tierzuchtgesetz und dem Berufsbildungsgesetz ergeben.
5. Die LK erhält im Rahmen des Gesamthaushaltes des Landesverbandes einen Sonderetat, der von der Delegiertenversammlung genehmigt werden muss und der Prüfung durch die Rechnungsprüfer des Landesverbandes unterliegt.
6. Die Mitglieder der LK sind unabhängig und nicht an etwaige Aufträge ihrer Verbände und Organisationen gebunden.
7. Die Landeskommission besteht aus:
7.1. Mitgliedern, die von Verbänden entsandt werden:
a. vier Vertreter des Württembergischen Pferdesportverbandes.
b. zwei Vertreter des Pferdesportverbandes Südbaden.
c. zwei Vertreter des Pferdesportverbandes Nordbaden.
d. zwei Vertreter des Pferdezuchtverbandes Baden-Württemberg.
e. ein Vertreter der Islandpferde-Reiter- und Züchterverbandes (IPZV).
f. ein Vertreter des Verbandes der Distanzreiter (VDD).
g. ein Vertreter des Verbandes der Westernreiter (EWU).
7.2. Mitgliedern, die vom Präsidium des Landesverbandes bestellt werden:
a. Vertreter des Landesverbandes.
b. der Vertreter der Veranstalter für PLS.
c. der Vertreter der Berufsreiter.
d. der Vertreter der aktiven Amateure.
e. der Vertreter der Parcourschefs.
f. der Vertreter der Richter.
g. der Vertreter für Breitensport.
h. der Vertreter der Turniertierärzte.
7.3. Mitglieder, die kraft Amtes Mitglieder in der LK sind:
a. der Präsident des Landesverbandes.
b. der Schatzmeister des Landesverbandes.
c. die jeweiligen Präsidenten der dem Landesverband angehörenden Regionalverbände.
d. der Vertreter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR).
e. der Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach.
f. der Tierschutzbeauftragte des Landesverbandes.
g. die Vorsitzenden der Disziplinausschüsse.
8. Die Organe der LK sind:
8.1. die Mitgliederversammlung
8.2. der Vorstand
8.3. der Disziplinarausschuss
8.4. das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung tagt zweimal im Jahr und setzt sich aus den Mitgliedern gemäß Ziffer 7 zusammen.
9.1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes.
b. Wahl des Disziplinarausschusses.
c. Wahl des Schiedsgerichts.
d. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
e. Entlastung des Vorstandes.
f. Erlass der Besonderen Bestimmungen.
g. Aufstellung und Überarbeitung der Listen der Turnierfachleute.
h. Festlegung der Gebührenordnung.
i. Beratung und Beschluss zu weiteren wichtigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
10. Zum Vorstand gemäß Ziffer 8.2 gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Landeskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Präsident des Landesverbandes sein.
10.1. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
10.2. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der LK, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
11. Der Disziplinarausschuss gemäß Ziffer 8.3 wird von der Mitgliederversammlung der LK gewählt und setzt sich aus fünf Personen zusammen, von denen mindestens eine Person die Befähigung zum Richteramt haben muss. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses muss die Befähigung zum Richteramt haben.
11.1. Bei allen gemeldeten Verstößen gegen die LPO, WBO und APO kann der LK-Vorstand den Disziplinarausschuss für die weitere Bearbeitung des Verstoßes beauftragen.
11.2. Der Disziplinarausschuss entscheidet in der Besetzung von jeweils drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses legt die Besetzung fest.
11.3. Der Disziplinarausschuss stellt Ermittlungen an und findet ein verbindliches Votum, das an den Vorstand zur Ausführung gelangt.
12. Das Schiedsgericht gemäß Ziffer 8.4 setzt sich aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben, wovon einer der Vorsitzende ist. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung der LK gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ oder Gremium des Landesverbandes angehören.
12.1. Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche (§§ 910 ff LPO) und Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff LPO) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Besetzung legt der Vorsitzende des Schiedsgerichts fest.
§ 15
Ausschüsse
1. Die Disziplinausschüsse.
1.1. Es werden Disziplinausschüsse für Disziplinen Dressur, Fahren, Ponysport, Springen, Vielseitigkeit und Voltigieren gebildet. Zusätzlich kann das Präsidium festlegen, dass in weiteren Disziplinen Disziplinausschüsse gebildet werden.
1.2. Die Disziplinausschüsse setzen sich jeweils zusammen aus:
a. dem/den berufenen Landestrainer/Koordinator
b. dem Regionaltrainer/-beauftragten des Württembergischen Pferdesportverbandes
c. dem Regionaltrainer/-beauftragten des Pferdesportverbandes Nordbaden
d. dem Regionaltrainer/-beauftragten des Pferdesportverbandes Südbaden
e. zwei berufene Vertreter des Württembergischen Pferdesportverbandes
f. einem berufenen Vertreter des Pferdesportverbandes Nordbaden
g. einem berufenen Vertreter des Pferdesportverbandes Südbaden
h. zwei Aktivenvertretern, gewählt von den Landes- und Bundeskadermitgliedern mit Stammmitgliedschaft in einem baden-württembergischen Verein der jeweiligen Disziplin. Wählbar sind Personen ab 18 Jahren, wahlberechtigt sind Kadermitglieder ab 16 Jahren.
1.3. Jeder Disziplinausschuss wählt in der ersten Sitzung der neuen Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
2. Der Ausschuss für Turniersport und Ausbildung.
2.1. Dieser setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidium
b. den Landestrainern/Koordinatoren und den Vorsitzenden der Disziplinausschüsse
2.2. Vorsitzender dieses Ausschuss ist der Präsident des Landesverbandes.
3. Der Ausschuss für Breitensport und Umwelt.
3.1. Dieser setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidiumsmitglied für Breitensport
b. je einem Vertreter für den Breitensport der Regionalverbände
c. dem Tierschutzbeauftragten des Landesverbandes
d. dem Vertreter der Sondermitglieder, der von den Delegierten der Sondermitglieder zu benannt wird
e. dem Vertreter der IPZV
f. dem Vertreter des VDD
g. dem Vertreter der EWU
h. dem Vertreter des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
i. dem Vertreter des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, Verbraucherschutz
3.2. Der Vorsitzende dieses Ausschuss ist das Präsidiumsmitglied für Breitensport.
4. Die Aufgaben der Ausschüsse ergeben sich aus ihren Namensbezeichnungen. Weitere Einzelheiten sind den Geschäftsordnungen und den von der FN für die Bundesfachausschüsse festgelegten Aufgaben zu entnehmen.
5. Die Ausschüsse beschließen über alle wichtigen Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches, sofern sie nicht ausdrücklich dem Präsidium oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
6. Die Ausschüsse konstituieren sich mit Beginn der Legislaturperiode.
§ 16
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern und wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
1.1. Seine Mitglieder müssen Mitglied eines über einen Regionalverband dem Landesverband angeschlossenen Vereins sein und dürfen kein anderes Amt im Landesverband bekleiden.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Landesverbandes, soweit der Vorfall mit der Verbandszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Verbandsmitgliedes oder Organmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Sanktionen verhängen:
4.1. Verwarnung
4.2. Verweis
4.3. Aberkennung der Fähigkeit ein Verbandsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 17
Beiträge und Rechnungswesen
1. Der Landesverband erhebt bei den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.
1.1. Der Einzug und die Abführung der Beiträge erfolgt:
a. für die Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.1 durch den Landesverband
b. für die Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.2 durch die Regionalverbände.
c. für die Sondermitglieder gemäß § 5 Ziffer 1.3 durch den Landesverband.
2. Das Rechnungswesen wird von zwei von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
2.1. Sie prüfen jährlich die Jahresrechnung des Verbandes mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 18
Wahlen
1. Alle Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen erfolgen in einzelner sowie offener Abstimmung, sofern die Satzung kein anderes Verfahren vorsieht oder die Stimmberechtigten ein anderes Verfahren beschließen.
2. Alle Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
2.1. Sollte im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von einem der Kandidaten nicht erreicht werden, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
3. Alle Wahlen, mit Ausnahme der Rechnungsprüfer, Bestätigungen oder Berufungen gelten für die Dauer von drei Jahren und darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl/-bestätigung/-berufung. Etwaige Ersatzwahlen/-bestätigungen/-berufungen gelten jeweils nur für die laufende Periode. Wiederwahl/-bestätigung/-berufung ist zulässig.
3.1. Unterbleibt die Bestellung von einzelnen Organmitgliedern, so hat dies keine Auswirkungen, sofern hierdurch die Handlungsfähigkeit des Organs nicht ausgeschlossen wird oder die Vollbesetzung des Organs gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bestellung des oder der betreffenden Organmitglieder kann jederzeit in der dafür vorgesehenen Form nachgeholt werden.
4. Eine Abwahl der Vorsitzenden aller Organe ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von 75%.
4.1. Die Ersatzwahl findet bei der nächsten Sitzung des Organs statt. Die Einberufung übernimmt der Stellvertretende, sofern es keinen Stellvertretenden gibt die Geschäftsführung des Landesverbandes.
5. Scheiden der Präsident des Landesverbandes und/oder der Schatzmeister des Landesverbandes vorzeitig aus, müssen Ersatzwahlen innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.
5.1. Scheiden Vorsitzende anderer Organe aus, finden die Ersatzwahlen bei der nächsten Sitzung des Organs statt. Die Einberufung übernimmt kommissarisch die Geschäftsführung des Landesverbandes.
5.2. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus einem Organ aus, so kann jederzeit ein Nachfolger nach den für die Besetzung des betreffenden Organmitglieds geltenden Vorschriften bestimmt werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
5.3. Scheidet ein Mitglied eines Organs vorzeitig aus, das kraft seines Amtes Mitglied ist, so wird sein Nachfolger im Amt Mitglied des betreffenden Organs.
5.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist jedes Organ ermächtigt, ein freigewordenes Amt bis zur nächsten Delegiertenversammlung mit anderen Ämtern in dem Organ zu vereinigen.
5.5. Ein Organmitglied darf in Personalunion in diesem Organ nicht mehr als zwei Ämter bekleiden
§ 19
Verfahrensregeln
1. Tagung und Einberufung:
1.1. Die Einberufungsfristen für die Delegiertenversammlung sowie die Mitgliederversammlung der Landeskommission betragen 3 Wochen.
1.2. Die Einberufungsfristen für das Präsidium und die Disziplinausschüsse betragen zwei Wochen, können jedoch aus wichtigem Grund mit nachträglicher Genehmigung der Organmitglieder angemessen verkürzt werden.
1.3. Außerordentliche Tagungen der Verbandsorgane sind auf Beschluss des Präsidiums bzw. der zuständigen Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen der Organmitglieder einzuberufen, falls diese mindestens ein Drittel der Gesamtstimmrechte des betreffenden Organs auf sich vereinigen.
1.4. Die Organe werden vom jeweiligen Vorsitzenden oder deren Stellvertretern einberufen und geleitet. Die Einberufungen erfolgen in Textform (§ 126 b BGB), wonach Einberufungen auch z.B. per Email zulässig sind.
2. Teilnahmerecht von ehren-/hauptamtlichen Funktionsträgern:
2.1. Die Präsidiumsmitglieder haben ein Teilnahmerecht in allen Verbandsorganen. Sie sind sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied des Organs sind, lediglich mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
2.2. Die Geschäftsführer der Regionalverbände haben in den Ausschüssen, sofern die für den Regionalverband entsandten Vertreter nicht anwesend sind, ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme.
2.3. andere ehren-/hauptamtliche Funktionsträger sind nach Bedarf und mit Zustimmung des Tagungsleiters, mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
3. Beschlussfähigkeit:
3.1. Die Verbandsorgane, mit Ausnahme des Präsidiums, sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
3.2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Anträge können stellen:
4.1. das Präsidium an die Delegiertenversammlung.
4.2. die Delegierten zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle bis zum 15. März des jeweiligen Jahres. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung nicht mehr zugelassen werden.
4.3. Sonstige Anträge der Delegierten zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
4.4. die Organmitglieder an ihre Organe.
5. Tagesordnung:
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern der Organe zusammen mit der Einberufung mitzuteilen und soll alle Beratungspunkte benennen. Nicht benannte Beratungspunkte können erst nach Einwilligung der Mitglieder behandelt werden.
6. Stimmrecht:
6.1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Organe haben je eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
Falls ein Organmitglied mehrere Ämter auf sich vereinigt, hat es für jedes dieser Ämter eine Stimme.
6.2. Das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung ist durch schriftliche Vollmacht auf einen Delegierten aus demselben Regionalverband bzw. bei Sondermitgliedern auf einen anderen Delegierten der Sondermitglieder übertragbar. Ein Delegierter kann jedoch höchstens zwei Stimmen einschließlich seiner eigenen auf sich vereinigen.
7. Beschlussfassung:
Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein anderes Verfahren beschlossen wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Blockabstimmungen sind zulässig.
Eine Beschlussfassung ist auch in virtuellen und hybriden Sitzungen als Ausnahme zulässig.
8. Protokolle:
Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisprotokolle zu erstellen, die vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den betreffenden Mitgliedern bekanntzugeben sind.
8.1. Protokollführer ist in der Regel ein bei den Tagungen anwesender Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
8.2. Die Protokolle werden per Email verschickt, ist dies nicht möglich werden sie per Post verschickt.
8.3. Ein etwaiges Anfechtungsrecht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Protokolls geltend zu machen.
9. Sitzungen mittels Telekommunikation:
9.1. Tagungen der Verbandsorgane und -gremien können vollständig virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden. Über die Form entscheidet der zuständige Organvorsitzende im Vorfeld der Tagung nach freiem Ermessen. Den Mitgliedern wird die Form im Rahmen der Einladung mitgeteilt. Bei hybriden Tagungen haben die Mitglieder die Wahl, ob sie physisch oder virtuell anwesend sein wollen.
9.2. Im Fall der virtuellen Teilnahme ist der Geschäftsstelle rechtzeitig eine Mailadresse bekanntzugeben, an die die entsprechenden Zugangsdaten unmittelbar vor der Tagung versendet werden. Eine virtuelle Teilnahme ist nur möglich, wenn das Mitglied die erforderlichen technischen Voraussetzungen und eine konstante Teilnahme gewährleisten kann.
Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
9.3. Der Raum für hybride und virtuelle Tagungen wird von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Er ist so auszugestalten, dass es virtuell anwesenden, ebenso wie den physisch anwesenden Mitgliedern möglich ist, die Tagung zu verfolgen Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen und Diskussionen zu beteiligen.
10. Bekanntmachungen:
Offizielles Mitteilungsorgan des Pferdesportverbandes ist die Verbandsinternetseite www.pferdesport-bw.de.
§ 20
Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann vom Präsidium oder einem Delegierten bis 15. März des jeweiligen Jahres beantragt werden. Der Antrag muss vor der Beschlussfassung im Präsidium beraten und in der Tagesordnung der Delegiertenversammlung benannt sein. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung und Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit "Änderung und Neufassung der Satzung" bei gleichzeitiger Übersendung des Änderungsantrages.
2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Delegiertenversammlung und bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt.
§ 21
Auflösung des Landesverbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Stimmenmehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Geschäfte verbleibende Verbandsvermögen prozentual entsprechend den Delegiertenstimmen an die drei gemeinnützigen Regionalverbände gemäß § 5 Ziffer 1.1, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.