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Satzung des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg e. V.

beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 20. April 2015, eingetragen im Vereinsregister Nr. 1486.

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen

Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.

nachstehend „Landesverband“ genannt.

2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Kornwestheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
4. Leistungen an Mitglieder, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können nur gegen entsprechendes Entgelt gewährt werden.

§ 3

Zweck und Aufgaben

1. Der Landesverband ist der Dachverband für den Pferdesport in Baden-Württemberg.
2. Der Landesverband ist Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht, Sitz Warendorf und Mitglied des Landessport¬verbandes Baden-Württemberg.
3. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung

  • des Sports (§ 52 (2), Nr. 21 AO),
  • der Tierzucht (§ 52 (2), Nr. 3 AO),
  • des Tierschutzes (§ 52 (2), Nr. 14 AO)
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO).

4. Die wesentlichen Aufgaben des Landesverbandes sind:
4.1 Vertretung des baden-württembergischen Pferdesports gegenüber der Deutschen Reiter¬lichen Vereinigung (FN).
4.2 Zusammenarbeit mit dem Landessportverband Baden¬-Württemberg, Vertretung sämtli¬cher pferdesportlicher Interessen in dessen Gremien, Verwaltung der dem Landesver¬band zugewie¬senen Beiträge aus staatlichen Sportförderungsmitteln.
4.3 Öffentlichkeitsarbeit für Veranstaltungen auf Landes¬- und übergreifender Ebene.
4.4 Die Förderung des Breitensports und des Leistungssports und damit verbunden die Planung und Förderung von Lehrgängen in Leistungszentren.
4.5 Durchführung von Pferdeleistungsschauen und –prüfungen auf Landesebene und Organisation von Landesturnieren und Meisterschaften.
4.6 Übernahme der in den von der FN verabschiedeten Regelwerken (z.B. LPO, WBO, APO) festgelegten Aufgaben.
4.7 Vertretung der überregionalen Interessen des Allgemeinen Pferdesports. Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen der zuständigen staatlichen Dienststellen auf dem Gebiet des Pferdesports und der damit verbundenen Tier-, Natur- und Umweltschutzaufgaben.
4.8 Einhaltung der Grundsätze des Tierschutzes auch außerhalb von Pferdeleistungsschauen.
4.9 in Mitverantwortung für die Gesundheit der Sportlerinnen, Sportler und Pferde und als gemeinsame Aufgabe mit dem Landessportverband und der Landesregierung Baden-Württemberg Eintreten für faires Verhalten im Training und Wettkampf durch Verhinderung und Bekämpfung des Dopings gemäß den jeweils gültigen „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ des Deutschen Olympischen Sportbundes.
4.10 Die Förderung der Pferdehaltung.
4.11 Veröffentlichung offizieller Nachrichten des Landesverbandes.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landesverbandes sind:
1.1 die Pferdesportvereine im Land Baden-Württemberg, die Mitglied eines unter § 4 Ziffer 1.2 genannten Regionalverbände sind. Diese Mitglieder werden durch die von ihnen gewählten Delegierten vertreten.
1.2 die Regionalverbände im Land Baden-Württemberg:
1.2.1 Württembergischer Pferdesportverband e.V.
1.2.2 Verband der Pferdesportvereine Nordbaden e.V.
1.2.3 Pferdesportverband Südbaden e.V.
oder deren Rechtsnachfolger, sofern deren Satzungszweck mit denen der anderen Regionalverbände übereinstimmt. Die Regionalverbände werden durch die von ihnen gewählten/bestimmten Delegierten vertreten.
1.3 die Sondermitglieder. Dies können natürliche und juristische Personen oder private Einrichtungen sein, die sich mit der Haltung und Nutzung von Pferden beschäftigen, soweit sie nicht bereits Mitglied des Landesverbandes gemäß § 4 Ziffer 1.1. oder 1.2 sind. Diese Sondermitglieder werden durch die von ihnen gewählten Delegierten vertreten.
2. Die Mitgliedschaft entsteht für Vereine durch Aufnahme in den für den Verein zuständigen Regionalverband. Diese erfolgt nach den jeweiligen Satzungsbestimmungen der Regionalverbände. Ist der Verein in den zuständigen Regionalverband aufgenommen worden, erlangt er die automatische Mitgliedschaft im Landesverband.
3. Die Mitgliedschaft von Sondermitgliedern entsteht durch schriftlichen Aufnahmeantrag und bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
4. Die Mitgliedschaft endet:
4.1 für Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1.1 und 1.2 durch Auflösung des Mitglieds.
4.2 für Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1.3 durch Austritt des Mitglieds.
4.3 durch Ausschluss. Dieser ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Landesverbandes oder gegen die ihm obliegenden Mitgliedschaftspflichten verstößt.
4.3.1 Der Ausschluss ist vom Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu beschließen, schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Regelung der Satzung zu leisten.
4.5 Sie sind weiter verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, dass
4.5.1 die LPO oder andere von der FN anerkannte pferdesportliche Regelwerke nebst Ausführungsbestimmungen für sie und ihre Mitglieder verbindlich sind.
4.5.2 sie und ihre Mitglieder die Satzung, die Entscheidungen und Beschlüsse des Landesverbandes und sofern es sich um Pferdesportvereine handelt, auch die Satzung des zuständigen Regionalverbandes für sich verbindlich anerkennen.
4.6 Die Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1.1 müssen Mitglied in ihrem zuständigen Landessportbund sein.
4.7 Bezüglich der Delegiertenwahl ergeben sich Mitgliedschaftspflichten aus § 14.

 

§ 5

Organe

Organe des Landesverbandes sind:
1. das Präsidium
2. die Ausschüsse:
2.1 Jugend
2.2 Turniersport und Ausbildung'
2.3 Breitensport /Umwelt
2.4 die Disziplinausschüsse
3. die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LK)
4. die Delegiertenversammlung

§ 6

Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:
1.1 dem Präsidenten
1.2 dem Schatzmeister
1.3 dem Vorsitzenden der Landeskommission für Pferdelei­stungsprüfungen
1.4 dem Beauftragten für Breitensport/Umwelt
1.5 dem Landesjugendwart
1.6 2 Vertretern des Württembergischen Pferdesportverbandes (Präsident und weiteres Vorstandsmitglied)
1.7 1 Vertreter des Verbandes der Pferdesportvereine Nordbaden (Präsident)
1.8 1 Vertreter des Pferdesportverbandes Südbaden (Präsident)
1.9 1 Vertreter der Aktiven im Leistungssport
2. Der Stellvertreter des Präsidenten wird aus den unter Ziffer 1.4 – 1.8 benannten Personen bestimmt.
3. Die Präsidiumsmitglieder, ausgenommen die Positionen 1.3 und 1.9, müssen gleichzeitig Delegierte sein.
4. Wegen der Vertretungsregelung wird auf § 10 verwiesen.

 

§ 7

Ausschüsse

1. Der Jugendausschuss. Die Zusammensetzung regelt die Jugendordnung.
2. Der Ausschuss für Turniersport und Ausbildung. Dieser setzt sich zusammen aus:
2.1 dem Präsidium gem. § 6 Ziffer 1
2.2 den Landestrainern/Koordinatoren und den Sprechern der Disziplinausschüsse
3. Der Ausschuss Breitensport/Umwelt. Dieser setzt sich zusammen aus:
3.1 dem Präsidiumsmitglied für Breitensport/Umwelt gem. § 6 Ziffer 1.4 (zugleich Ausschussvorsitzender)
3.2 je einem Fachreferenten für den Breitensport/Umwelt der Regionalverbände
3.3 dem Tierschutzbeauftragten des Landesverbandes
3.4 dem Vertreter der Sondermitglieder
3.5 dem Vertreter der IPZV
3.6 dem Vertreter des VDD
3.7 dem Vertreter der EWU
3.8 dem Vertreter des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
3.9 dem Vertreter des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
4. Disziplinausschüsse. Neben Dressur, Fahren, Ponysport, Springen, Vielseitigkeit und Voltigieren kann das Präsidium in weiteren Disziplinen Disziplinausschüsse festlegen.
4.1 Jeder Disziplinausschuss besteht aus 10 Personen in folgender Zusammensetzung:
4.1.1 dem Landestrainer/Koordinator
4.1.2 dem Regionaltrainer/-beauftragten aus Württemberg
4.1.3 dem Regionaltrainer/-beauftragten aus Nordbaden
4.1.4 dem Regionaltrainer/-beauftragten aus Südbaden
4.1.5 zwei berufene Vertreter aus Württemberg
4.1.6 einem berufenen Vertreter aus Nordbaden
4.1.7 einem berufenen Vertreter aus Südbaden
4.1.8 zwei Aktivenvertretern, gewählt von den Landes- und Bundeskadermitgliedern der jeweiligen Disziplin
4.2 Jeder Disziplinausschuss wählt in der ersten Sitzung der neuen Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser hat Sitz und Stimme in der Landeskommission.
4.3 Aufgaben der Disziplinausschüsse sind z.B.:
4.3.1 Kadernominierung
4.3.2 Vorschläge für Landesmeisterschaften
4.3.3 Lehrgangsplanung sowie Stützpunkt- und Fördersystem
4.3.5 Sichtungswege für Deutsche Meisterschaften
4.3.6 Nominierung für Deutsche Meisterschaften
5. Zu obigen Ausschusssitzungen können Vertreter anderer Vereinigungen/Organisationen eingeladen werden.
5.1 Präsidiumsmitglieder gem. § 6 Ziffer 1 können auch ohne Einladung an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
6. Die Ausschüsse gemäß Ziffer 2, 3 und 4 werden nach der Delegiertenversammlung, in der Neuwahlen stattgefunden haben, neu gebildet.

§ 8

Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LK)

Geltungsbereich und Aufgaben
1. Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Baden-Württemberg (im folgenden LK genannt) ist ein Organ des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg.
1.1 Der Geschäftsbereich der LK umfasst das Land Baden-Württemberg.
1.2 Die LK hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle des Landesverbandes.
2. Die LK übt ihre Tätigkeit nach der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) erlassenen Leistungsprüfungsordnung (LPO), der Wettbewerbsordnung (WBO) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) aus.
2.1 Darüber hinaus gelten für sie die gemäß § 5 LPO von ihr zu erlassenen „Besonderen Bestimmungen“ (BB).
3. Im Einzelnen obliegen der LK folgende Aufgaben:
3.1 Entgegennahme und Regelung der Termine für BV/PLS und deren Weitergabe an die FN.
3.2 Prüfung der Ausschreibungen für BV/PLS; Genehmigung bzw. Weitergabe an die FN.
3.3 Aufsicht über die BV/PLS und über einzelne Prüfungen entsprechend der LPO und WBO und den „Besonderen Bestimmungen“ der LK.
3.4 Heranbildung, Anerkennung und Fortbildung von Richtern, Prüfern Breitensport und Parcourschefs für BV/PLS gemäß den Bestimmungen der APO.
3.5 Aufsicht und Genehmigung von Sonderprüfungen zum Erwerb pferdesportlicher Abzeichen.
3.6 Fachliche Aufsicht sowie Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften gemäß APO auf dem Gebiet des Pferdesports.
3.7 Wahl eines Schiedsgerichts gemäß LPO.
3.8 Wahl eines Disziplinarausschusses.
3.9 Veröffentlichung der offiziellen Nachrichten der LK.
3.10 Die LK kann zudem Aufgaben übernehmen, die sich aus dem Tierzuchtgesetz und dem Berufsbildungsgesetz ergeben.

Zusammensetzung der LK
4. Die Landeskommission besteht aus:
4.1 Mitgliedern, die von Verbänden entsandt werden.
4.2 Mitgliedern, die vom Präsidium des Landesverbandes bestellt werden.
4.3 Mitgliedern Kraft Amtes.
5. Die Mitglieder der LK sind unabhängig und nicht an etwaige Aufträge ihrer Verbände und Organisationen gebunden.
6. Von den Verbänden können entsandt werden (Ziffer 4.1):
6.1 2 Vertreter des Verbandes der Pferdesportvereine Nordbaden.
6.2 2 Vertreter des Pferdesportverbandes Südbaden.
6.3 4 Vertreter des Württembergischen Pferdesportverbandes.
6.4 2 Vertreter des Pferdezuchtverbandes Baden-Württemberg.
6.5 1 Vertreter der Islandpferde-Reiter- und Züchterverbandes (IPZV).
6.6 1 Vertreter des Verbandes der Distanzreiter (VDD).
6.7 1 Vertreter des Verbandes der Westernreiter (EWU).
7. Vom Präsidium des Landesverbandes bestellt werden (Ziffer 4.2):
7.1 2 Vertreter des Landesverbandes.
7.2 der Vertreter der Veranstalter für PLS.
7.3 der Vertreter der Berufsreiter.
7.4 der Vertreter der aktiven Amateure.
7.5 der Vertreter der Parcourschefs.
7.6 der Vertreter der Richter.
7.7 der Vertreter für Breitensport/Umwelt.
7.8 der Vertreter der Turniertierärzte.
8. Mitglieder Kraft Amtes sind (Ziffer 4.3):
8.1 der Präsident des Landesverbandes.
8.2 der Schatzmeister des Landesverbandes.
8.3 der jeweilige Präsident der dem Landesverband angehörenden Regionalverbände.
8.4 der Vertreter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR).
8.5 der Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach.
8.6 der Tierschutzbeauftragte des Landesverbandes.
8.7 die Sprecher der Disziplinausschüsse (§ 7 Ziffer 4.2).

Wahlen

9. Die Landeskommission wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen.
9.1 Diese Bestellungen werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren vorgenommen. Die Wiederwahl ist zulässig.
9.1.1 Der bisherige Wahlrhythmus wird von den Wahlen des Landesverbandes getrennt, damit zukünftig das neue Präsidium des Landesverbandes jeweils 1 Jahr im Amt ist, bevor die gemäß § 8 Ziffer 4.2 zu bestellenden Personen benannt werden.
9.1.2 Daher endet die Amtszeit aller im Jahr 2010 gewählten LK-Organe (§ 8 Ziffer 10) bereits im Jahr 2011.
9.1.3 Nach den Neuwahlen 2011 gilt jeweils die Amtsdauer von 3 Jahren.
9.2 Eine Abwahl des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, die nur durch die Landeskommission vorgenommen werden kann, ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Dies bedarf einer Mehrheit von 75 %.
9.3 Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Präsident des Landesverbandes sein.]

Organe

10. Organe der LK sind:
10.1 der Vorstand.
10.2 die Mitgliederversammlung.
10.3 der Disziplinarausschuss.
10.4 das Schiedsgericht.
11. Definition und Aufgaben der Organe:
11.1 Zum Vorstand (Ziffer 10.1) gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
11.2 Die Landeskommission wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende der Landeskommission ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Landeskommission, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
11.3 Der Vorstand behandelt alle Angelegenheiten der LK, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
11.4 Im Innenverhältnis wird festgelegt: In seinem Geschäftsbereich ist der Vorsitzende der Landeskommission berechtigt, in Höhe bis zu 5.000,-- € im Einzelfalle den Landesverband zu verpflichten. Geschäfte, die nicht durch den jeweils bewilligten Etat abgedeckt sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Präsidenten und des Schatzmeisters. Durch die Satzung kann die Vornahme von bestimmten Rechtshandlungen (im Innenverhältnis) von der Genehmigung der Mitgliederversammlung abhängig gemacht werden.
11.5 Die Landeskommission erhält im Rahmen des Gesamthaushaltes des Landesverbandes einen Sonderetat, der von der Delegiertenversammlung genehmigt werden muss und der Prüfung durch die Rechnungsprüfer des Landesverbandes unterliegt.

Mitgliederversammlung

12. Die Mitgliederversammlung (Ziffer 10.2) setzt sich aus den in der Satzung des Landesverbandes unter § 8 Ziffer 4 genannten Mitgliedern zusammen.
12.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sind nicht übertragbar.
12.2 Sie ist vom Vorsitzenden jährlich zu einer Frühjahrs- und einer Herbstsitzung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher einzuberufen.
12.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn 33 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
12.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten wie nicht abgegeben.
12.5 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über wichtige Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Dazu gehören insbesondere:
12.5.1 Wahl des Vorstandes.
12.5.2 Wahl des Disziplinarausschusses.
12.5.3 Wahl des Schiedsgerichts.
12.5.4 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
12.5.5 Entlastung des Vorstandes.
12.5.6 Erlass der Besonderen Bestimmungen.
12.5.7 Aufstellung der Richter- und Parcourschefliste.
12.5.8 Festlegung der Gebührenordnung.

Disziplinarausschuss

13. Der Disziplinarausschuss (Ziffer 10.3) setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, von denen 3 tätig werden müssen
13.1 Die Mitglieder werden von der LK auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
13.2 Bei allen gemeldeten Verstößen gegen die LPO, WBO und APO ruft der Vorstand den Disziplinarausschuss an.
13.3 Der Disziplinarausschuss stellt Ermittlungen an und findet ein verbindliches Votum, das an den Vorstand zur Ausführung gelangt.

Schiedsgericht

14. Das Schiedsgericht (Ziffer 10.4) besteht aus 3 Mitgliedern und 3 stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens 2 Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.
14.1 Die Mitglieder werden von der LK auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
14.2 Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche §§ 910 ff LPO) und Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff LPO) in der Besetzung von 3 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt.

 

§ 9

Bestellung und Amtsdauer der Organe, Mitwirkungsrechte bei der Bestellung

1. Das Präsidium

1.1 Das Präsidium wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Es scheidet erst aus, wenn ein neues Präsidium bestellt ist.
1.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes gilt folgendes:
1.2.1 Scheidet ein Präsidiumsmitglied gemäß § 6 Ziffer 1.1 oder 1.2 aus, muss die Delegiertenversammlung innerhalb von 8 Wochen einen Nachfolger wählen.
1.2.2 Scheiden sonstige Präsidiumsmitglieder aus, sollen diese unverzüglich ersetzt werden.
1.3 § 29 BGB bleibt unberührt.
1.4 Für die Wahlen des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Beauftragten für Breitensport/Umwelt durch die Delegiertenversammlung ist eine Mehrheit von 66 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
1.4.1 Sollte bei der ersten Wahl die erforderliche Mehrheit von den oder einem der Kandidaten nicht erreicht werden, findet am selben Tag ein zweiter Wahlgang statt, bei der die Bewerber eine Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen erhalten müssen.
1.4.2 Sollte auch in der zweiten Wahl die erforderliche Mehrheit von den oder einem Kandidaten nicht erreicht werden, findet nach 4 Wochen eine weitere Delegiertenversammlung statt.
1.4.3 Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten gültigen Stimmen erreicht hat, unabhängig wie viele Stimmen vertreten sind. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen.
1.5 Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die erschienen Delegierten kein anderes Wahlverfahren beschließen.
1.6 Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln gewählt.
1.7 Wählbar sind die Bewerber, die von den Regionalverbänden vorgeschlagen werden. Das Recht der Delegierten, Bewerber vorzuschlagen, bleibt hiervon unberührt.
1.7.1 Der Vertreter der Aktiven im Leistungssport wird von den Angehörigen der Kader vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung der Delegiertenversammlung. Wird die Bestätigung versagt, sind die Kaderangehörigen berechtigt, unverzüglich einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Wird auch dieser nicht bestätigt, muss die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit einen Vertreter der Aktiven im Leistungssport wählen.
1.8 Die Wiederwahl bei den Präsidiumspositionen ist zulässig.
1.9 Die Vertreter der Regionalverbände sind deren Präsidenten. Soweit ein Regionalverband 2 Präsidiumsmitglieder ernennen kann, ist ein weiteres Präsidiumsmitglied durch den betreffenden Regionalverband zu bestellen.
1.9.1 Einer Bestätigung durch die Delegiertenversammlung bedarf es nicht.
1.10 Der Vorsitzende der Landeskommission ist Präsidiumsmitglied kraft Amtes.

2. Die Ausschüsse

2.1 Der Landesjugendwart wird vom Jugendausschuss vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung der Delegiertenversammlung. Wird die Bestätigung versagt, ist der Jugendausschuss berechtigt, unverzüglich einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Wird auch dieser nicht bestätigt, muss die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit einen Jugendwart wählen.

3. Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen

3.1 Die Vertreter des Landesverbandes gem. § 8 Ziffer 7.1 und die Mitglieder gem. § 8 Ziffer 7.2 bis 7.8 werden vom Präsidium des Landesverbandes bestellt.
3.2 Die Vertreter gem. § 8 Ziffer 6 werden von ihren Verbänden entsandt.
4. Die Amtsdauer richtet sich nach § 9 Ziffer 1.1 Die Bestellung von Ausschüssen hat jeweils nach der Bestellung eines neuen Präsidiums zu erfolgen und zwar auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums. Mit der Amtsdauer des Präsidiums enden auch die bei dem Landesverband eingerichteten Ausschüsse. Dies gilt nicht bei vorzeitiger Amtsniederlegung des Präsidiums des Landesverbandes.
4.1 Unterbleibt die Bestellung von einzelnen Organmitgliedern, so hat dies keine Auswirkungen, sofern hierdurch die Handlungsfähigkeit des Organs nicht ausgeschlossen wird oder die Vollbesetzung des Organs gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bestellung des oder der betreffenden Organmitglieder kann jederzeit in der dafür vorgesehenen Form nachgeholt werden.
4.2 Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus einem Organ aus, so kann jederzeit ein Nachfolger nach den für die Bestellung des betreffenden Organmitglieds geltenden Vorschriften bestimmt werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
4.3 Scheidet ein Mitglied eines Organs vorzeitig aus, das kraft seines Amtes Mitglied ist, so wird sein Nachfolger im Amt Mitglied des betreffenden Organs.
4.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist jedes Organ ermächtigt, ein freigewordenes Amt bis zur nächsten Delegiertenversammlung mit anderen Ämtern in dem Organ zu vereinigen.
4.5 Ein Organmitglied darf in Personalunion in diesem Organ nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.

 

§ 10

Vertretung des Landesverbandes und Aufgaben des Präsidenten

1. Der Landesverband wird durch das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dies sind der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten und der Schatzmeister.
1.1 Der Präsident vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Landesverband allein.
1.2 Der Stellvertreter des Präsidenten vertritt den Landesverband gemeinsam mit dem Schatzmeister. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
1.3 Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nicht auf die Rechtsgeschäfte, für die der Vorsitzende der Landeskommission vorgesehen ist.
2. Der Präsident legt die Termine und die Tagesordnung der Präsidiumssitzungen, das Präsidium die für die Delegiertenversammlungen fest.

 

§ 11

Aufgaben des Präsidiums

1. Aufgaben
1.1 Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, die nicht ei­nem anderen Organ zuge­wiesen sind.
1.2 Das Präsidium stellt den Haushaltsplan und die Jahres­rechnung auf.
1.3 Das Präsidium legt fest, in welchen Disziplinen zusätzliche Disziplinausschüsse gebildet werden.
1.4 Das Präsidium beruft die von ihm zu bestel­lenden Mitglieder der Landeskommission (§ 8 Ziffer 7) und die Landestrainer/Koordinatoren.
1.5 Im Anschluss an die Delegiertenversammlung mit Neuwahlen des Präsidiums tritt das Präsidium ohne schriftliche Einladung zusammen und wählt den Stellvertreter des Präsidenten. Wahlberechtigt sind nur die Präsidiums­mit­glieder gemäß § 6 Ziffer 1.
1.6 Die Sitzungen des Präsidiums sind unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen mit An­gabe der Tagesordnung vom Präsidenten, im Verhinderungsfall, von seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Präsident hat das Präsidium mindestens 1-mal jährlich ein zuberufen, sofern nicht weitere Sitzungen erforderlich sind.
1.6.1 Sofern mindestens 4 der Präsidiumsmitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangen, hat der Präsident innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
2. Beschlussfassung
2.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei mehr als 50 % der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen.
Sofern die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, entscheidet in der nächsten Präsidiumssitzung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über alle Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach der Sitzung den Präsidiumsmitgliedern zuzustellen. Ein etwaiges Anfec]tungsrecht wird spätestens nach der Abhaltung der auf den Beschluss folgenden ordentlichen Präsidiumssitzung verwirkt.
2.2 Eilbeschlüsse können schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
2.2.1 Diese sind nur gültig, wenn mindestens 7 Präsidiumsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
Enthaltungen gelten wie nicht abgegeben.
2.3. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12

Aufgaben der Ausschüsse

1. Die Aufgaben der Ausschüsse ergeben sich aus ihren Namens­bezeichnungen und aus dieser Satzung. Weitere Einzelheiten sind den Geschäftsordnungen und den von der FN für die Bundesfachausschüsse festgelegten Aufgaben zu entnehmen.
2. Die Ausschüsse sollen vom jeweiligen Vorsitzenden mindestens 1-mal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.
3 Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 11 Ziffer 2.1 entsprechend.
4. Die Ausschüsse beschließen über alle wichtigen Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches, sofern sie nicht ausdrücklich dem Präsidium oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
4.1 Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Ausschussvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen. Ein etwaiges Anfechtungsrecht ist spätestens nach der Abhaltung der auf den Beschluss folgenden ordentlichen Ausschuss-Sitzung verwirkt.

 

§ 13

Die Delegiertenversammlung

1. Die Mitglieder des Landesverbandes üben ihre Rechte in der Delegiertenversamm­lung durch Delegierte aus. In der Ausübung des Stimmrechts sind die Dele­gier­ten frei und an Wei­sungen nicht gebunden. Sie brauchen weder gegenüber den üb­rigen Delegierten noch dem Regionalverband oder dem Landesverband hier­über Re­chen­schaft abzugeben.
2. Die Delegiertenversammlung ist einmal jährlich vom Präsi­denten, im Fall seiner Ver­hin­derung von seinem Stellvertre­ter unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wo­chen vorher ein­zuberufen.
2.1 Die Einberufung hat mit Rundschreiben des Landes­verban­des an alle Delegierten zu erfolgen.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn das Präsidium es mehrheitlich beschließt oder wenn 33 % der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
4. Behandlung von Anträgen
4.1 Anträge zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung können von den Delegierten schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle bis zum 15. März eines Geschäftsjahres eingereicht werden. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung nicht mehr zugelassen werden.
4.2 Etwaige Anträge der Delegierten zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Versamm­lung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Wahlvorschläge sind spätestens in der Delegiertenversammlung zum entsprechenden Tagesord­nungs­punkt schriftlich oder mündlich dem Sitzungsleiter einzureichen.
6. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Delegiertenstimmen vertreten sind.
6.1 Im Fall fehlender Beschlussfähigkeit kann sofort, unter Einhaltung der Ladungsfrist (3 Wochen), eine neue Delegiertenversammlung einberufen werden.
6.2 Sie ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Stimmen vertreten sind.
6.3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
7. Das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung ist durch schriftliche Vollmacht auf ei­nen Delegierten aus demselben Regionalverband bzw. bei Sondermitgliedern auf einen anderen Delegierten der Sondermitglieder übertragbar.
7.1 Ein Delegierter kann jedoch höchstens 2 Stimmen einschließlich seiner eigenen auf sich vereinigen.
8. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Präsidenten, im Fall seiner Ver­hinderung dem Stellvertreter.
9. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird und spätestens 4 Wochen nach der Sitzung den Delegierten zugestellt werden muss.
9.1 Ein etwaiges Anfechtungsrecht ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Protokolls geltend zu machen.

 

§ 14

Wahl und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenstimmen der Mitglieder errechnen sich nach der Gesamtzahl der den örtlichen Landessportbünden gemeldeten Mitgliedern der Pferdesportvereine, die Mitglied im Landesverband sind. Maßgeblich sind die festgestellten Mitglieder zahlen der letzten abgeschlossenen Bestandserhebung, die der Delegiertenversammlung vorausgeht.
2. Die Errechnung und Zuteilung der Delegierten erfolgt nach folgendem Schlüssel:
2.1 für Pferdesportvereine je angefangene 1.000 Mitglieder: 1 Delegierter, wobei die Zahl der gemäß § 14 Ziffer 1 gemeldeten Mitglieder aller Pferdesportvereine des betreffenden Regionalverbandes zusammengezählt wird.
2.2 für die Regionalverbände je angefangene 10.000 - dem örtlich zuständigen Landessportbund gemeldeten Mitgliedern - der dem Regionalverband angeschlossenen Pferdesportvereine: 1 Delegierter.
2.3 für die Sondermitglieder je angefangene 100 Sondermitglieder: 1 Delegierter.
2.4 Anschlussverbände der FN haben jeweils 1 Delegiertenstimme.
3. Die Mitglieder entsenden ihre Delegierten und deren Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.
3.1 Die Sondermitglieder wählen ihre Delegierten und ihre Stellvertreter aus ihren Reihen für die Dauer von 3 Jahren.
3.2 Die Delegierten behalten ihre Rechtsstellung jedoch so lange, bis eine Neuwahl der Delegierten erfolgt ist.
4. Nach jeder Delegiertenwahl ist dem Landesverband eine Liste der Delegierten und deren Stellvertreter zu übersenden.
5. Die Regionalverbände wählen ihre Delegierten durch ihre Mitgliederversammlung nach den je­weils dort für die Stimmrechts­ausübung maßgeblichen Vorschriften.
6. Als Delegierter oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied ei­nes Pfer­desportvereins ist.
7. Delegiertenstellvertreter können erst dann an einer Delegiertenversammlung teilnehmen, wenn ein Delegierter sein Delegiertenamt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Regional- und Landesverbandes niedergelegt hat oder verstorben ist.
7.1 Als nächstberufener Delegiertenstellvertreter gilt jeweils der Stellvertreter aus demselben Regionalverband wie der ausscheidende Delegierte, der bei der Delegiertenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.

 

§ 15

Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Der Delegiertenversammlung ist vorbehalten:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts.
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages.
3. die Entlastung des Präsidiums.
4. die Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Beauftragten für den Breitensport/Umwelt.
4.1 Bestätigung des vorgeschlagenen Kandidaten für den Jugendwart (§ 9 Ziffer 2.1).
4.2 Bestätigung des Vertreters der Aktiven im Leistungssport (§ 9 Ziffer 1.7.1).
5. die Kenntnisnahme der Präsidiumsmitglieder, die keiner Wahl oder Bestätigung durch die Dele­gierten bedürfen.
6. aus wichtigem Grund: Die Abberufung jedes Präsidiumsmitglie­des (§ 27 Abs. 2 BGB).
7. die Kenntnisnahme der Mitglieder der Ausschüsse.
8. die Wahl des Tierschutzbeauftragten des Landesverbandes, der dieses Amt auch in seinem Regionalverband ausüben sollte.
9. die Wahl des Ehrenrats.
10. die Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr.
11. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
12. die Abstimmung über fristgerecht eingereichte Anträge
13. der Beschluss der Satzungsänderungen.
14. die Auflösung des Landesverbandes.
15. Ergibt sich, dass in der Satzung eine wesentliche Aufgabe des Landesverbandes kei­nem Organ zugeordnet wurde, so ist die Delegiertenversammlung zuständig.

 

§ 16

Beiträge und Rechnungswesen

1. Der Landesverband erhebt bei den Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der De­legiertenversammlung beschlossen wird.
1.1 Der Einzug und die Abführung der Bei­träge erfolgt:
1.1.1 für die Mitglieder durch die Regionalverbände.
1.1.2 für die Sondermitglieder durch den Lan­desverband.
2. Das Rechnungswesen wird von zwei von der Delegiertenver­sammlung gewählten Rechnungs­prüfern geprüft.
2.1 Sie haben der Delegiertenversammlung Bericht zu erstat­ten.
3. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Präsidiums, der Ausschüsse und der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen sind ehrenamtlich tätig. Aus­lagenersatz erfolgt nach der Reisekostenord­nung des Lan­des­verban­des.

 

§ 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18

Ehrenmitglieder/Ehrenpräsident

1. Persönlichkeiten, die sich um den Landesverband verdient gemacht oder sich Verdienste auf Gebieten erworben haben, die mit den Aufgaben des Landesverbandes zusammenhängen, können von der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied/Ehrenpräsident ernannt werden.
2. Sie haben in der Delegiertenversammlung eine beratende Stimme.

 

§ 19

Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmit­glie­dern.
1.1 Seine Mitglieder müssen Mitglied eines über einen Regionalverband dem Landes­verband angeschlossenen Vereins sein und dürfen kein anderes Amt im Lan­desver­band bekleiden.
1.2 Sie werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungs­verstö­ße inner­halb des Landesverbandes, soweit der Vorfall mit der Verbands­zugehörigkeit in Zu­sammen­hang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO ge­geben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Verbandsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündli­cher Ver­handlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gege­ben wurde, sich wegen der er­ho­benen Anschuldigung zu verantworten und zu ent­lasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen:
4.1 Verwarnung.
4.2 Verweis.
4.3 Aberkennung der Fähigkeit ein Verbandsamt zu bekleiden mit sofortiger Sus­pen­die­rung;
4.4 Ausschluss aus dem Landesverband.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begrün­den.

 

§ 20

Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Stimmberechtigten und dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits unter Angabe der betroffenen Be­stimmun­gen und des anstehenden Vorschlages in der Einladung schrift­lich ange­kündigt und begründet waren. Dies gilt auch für eine Änderung des Satzungs­zweckes.
1.1 Enthaltungen sind wie nicht abge­ge­ben zu zählen, ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2. Anregungen und Anträge, die Satzung zu än­dern, sind dem Präsidium so rechtzeitig einzureichen und zu begrün­den, dass diese im Wortlaut bei der Aufstel­lung der Tagesordnung berücksichtigt werden können.
2.1 Soll ne­ben einer Än­derung eine weitergehende Überarbeitung und Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankün­digung mit "Änderung und Neufassung der Satzung".

 

§ 21

Auflösung des Landesverbandes

1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine Delegiertenversammlung er­folgen, in der mindestens 75 % aller Stimmberechtigten vertreten sind.
1.1 Sollte die erforderliche Anzahl der Dele­gierten nicht zustande kom­men, so muss innerhalb von 2 Monaten eine weitere Delegiertenver­samm­lung stattfin­den, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
1.2 Der Auflö­sungs­beschluss erfordert eine Stimmenmehrheit von 75 %. Enthaltungen sind wie nicht abgegeben zu zählen, un­gültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
1.3 Die beab­sichtigte Auflö­sung des Landesverbandes ist bei der Einberufung der Delegierten­ver­samm­lung in der Ta­gesord­nung bekannt zu geben.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Geschäfte verbleibende Verbandsver¬mögen  prozentual entspre¬chend den Delegiertenstimmen an die gemeinnützigen Regionalverbände (§ 4, Ziffer.1.2), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
3. Der Beschluss über die Verwendung des Verbands­vermö­gens ist erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes auszuführen.


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